Soll „Rasse“ aus dem Grundgesetz gestrichen werden?
Eine Untersuchung des Rassenbegriffs und seiner Ersetzungsmöglichkeiten
Schlagwörter:
conceptual engineering, Philosophy des Rassenbegriffs, Soziale Fakten, Rassismus, RechtsphilosophieKey words:
conceptual engineering, Philosophy des Rassenbegriffs, Soziale Fakten, Rassismus, RechtsphilosophieAbstract
Im deutschen Rechtssystem nimmt der Rassenbegriff eine wichtige, wenn auch umstrittene Position ein. Das Bedürfnis ihn zu streichen, ist nachvollziehbar, aber nicht selbstverständlich, denn nicht alle Gründe für die Streichung sind auch gute Gründe. Ein zentrales Problem des Ausdrucks „Rasse“ ist seine Ambiguität, sowohl als Vehikel für eine naturwissenschaftlich-biologische als auch für eine sozial-konstruktivistischen Kategorisierung von Individuen herzuhalten. Eine Entscheidung für die eine oder andere Interpretation ist simpliciter, weder sinnvoll noch zielführend. Sinnvoller ist es, sich bewusst zu machen, in welcher Funktion der Rassenbegriff gebraucht wird und wie diese Funktion rechtlich einzufrieden ist. Biologisch informierte Gründe zur Streichung von „Rasse“ haben das Problem, die Existenz menschlicher Rassen zwar falsifizieren zu können, doch damit gleichzeitig den semantischen Bezug nicht mehr passend abzubilden. Erschwerend kommt hinzu, dass biologische Kriterien für das Vorliegen menschlicher Rassen deren Existenz präsupponieren und so naturalistische bzw. essentialistische Tendenzen begrifflich legitimieren, auch wenn der Begriff selbst leer ist. Stattdessen müssen vielmehr biologisch determinierte Eigenschaften als relevant angesehen werden, die soziale Einordnungen ermöglichen: Hautfarbe bzw. Körperschema. Diese scheinen den entscheidenden Faktor der Begriffsentwicklung und seines Gebrauchs auszumachen, nach dem im rechtlichen Kontext gesucht wird. Nimmt man den Begriff ernst, wie er im Commonsense gebraucht wird, werden die Mechanismen offenbart, die „Rasse“ auf der semantisch-psychologischen und sozialen Ebene eine destruktive Bedeutung zukommen lassen, die gegen den weiteren Gebrauch von „Rasse“ sprechen. Gleichzeitig geht der Bezugsgegenstand nicht verloren, wie es bei der biologischen Interpretation der Fall ist. Dies macht es möglich, unabhängig von rassistischer Essentialisierung, das Merkmal hervorzuheben, das oberflächlich genug ist, um nicht essentialisierend sein zu können – die Oberfläche selbst.
Im deutschen Rechtssystem nimmt der Rassenbegriff eine wichtige, wenn auch umstrittene Position ein. Das Bedürfnis ihn zu streichen, ist nachvollziehbar, aber nicht selbstverständlich, denn nicht alle Gründe für die Streichung sind auch gute Gründe. Ein zentrales Problem des Ausdrucks „Rasse“ ist seine Ambiguität, sowohl als Vehikel für eine naturwissenschaftlich-biologische als auch für eine sozial-konstruktivistischen Kategorisierung von Individuen herzuhalten. Eine Entscheidung für die eine oder andere Interpretation ist simpliciter, weder sinnvoll noch zielführend. Sinnvoller ist es, sich bewusst zu machen, in welcher Funktion der Rassenbegriff gebraucht wird und wie diese Funktion rechtlich einzufrieden ist. Biologisch informierte Gründe zur Streichung von „Rasse“ haben das Problem, die Existenz menschlicher Rassen zwar falsifizieren zu können, doch damit gleichzeitig den semantischen Bezug nicht mehr passend abzubilden. Erschwerend kommt hinzu, dass biologische Kriterien für das Vorliegen menschlicher Rassen deren Existenz präsupponieren und so naturalistische bzw. essentialistische Tendenzen begrifflich legitimieren, auch wenn der Begriff selbst leer ist. Stattdessen müssen vielmehr biologisch determinierte Eigenschaften als relevant angesehen werden, die soziale Einordnungen ermöglichen: Hautfarbe bzw. Körperschema. Diese scheinen den entscheidenden Faktor der Begriffsentwicklung und seines Gebrauchs auszumachen, nach dem im rechtlichen Kontext gesucht wird. Nimmt man den Begriff ernst, wie er im Commonsense gebraucht wird, werden die Mechanismen offenbart, die „Rasse“ auf der semantisch-psychologischen und sozialen Ebene eine destruktive Bedeutung zukommen lassen, die gegen den weiteren Gebrauch von „Rasse“ sprechen. Gleichzeitig geht der Bezugsgegenstand nicht verloren, wie es bei der biologischen Interpretation der Fall ist. Dies macht es möglich, unabhängig von rassistischer Essentialisierung, das Merkmal hervorzuheben, das oberflächlich genug ist, um nicht essentialisierend sein zu können – die Oberfläche selbst.
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