Können Integrationspflichten Migrationsrechte einschränken?
Zum Verhältnis von Migrations- und Integrationsethik
Schlagwörter:
Integration, Migration, globale Bewegungsfreiheit, offene Grenzen, MenschenwürdeKey words:
Integration, Migration, globale Bewegungsfreiheit, offene Grenzen, MenschenwürdeAbstract
Ausgehend von einer vielbeachteten Argumentation Andreas Cassees, nach der globale Bewegungsfreiheit ein Menschenrecht sei, dessen Einschränkung unter hohem Legitimationsdruck stehe, gehe ich in dem Artikel den folgenden Fra-gen nach: Welche weitergehenden Pflichten folgen aus der Gewährung globaler Bewegungsfreiheit? Kann die Nichterfüllbarkeit dieser weitergehendenPflichten eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit begründen? In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen kann sie das?
Meine Thesen dazu sind, dass erstens unser ethisches Handeln unter einer Kohärenzforderung steht, die aus der Gewährung von globaler Bewegungsfreiheit weitere Pflichten der menschenwürdigen Aufnahme erwachsen lässt. Migrationsethische Forderungen sind aus diesem Grund nicht unabhängig von integrationsethischen Forderungen. Zweitens kann aufgrund des Prinzips „Sollen impliziert Können“ die Nichterfüllbarkeit einer menschenwürdigen Aufnahme mittelbar das Recht auf Bewegungsfreiheit einschränken, wobei allerdings ein normativer Überschuss des Sollens bestehen bleibt. Darüber hinaus verlangt die Anwendung des Prinzips eine vorsichtige Ausdeutung der Forderung nach menschenwürdiger Aufnahme, die eine billige Entschuldigungspraxis verhindert.
Ausgehend von einer vielbeachteten Argumentation Andreas Cassees, nach der globale Bewegungsfreiheit ein Menschenrecht sei, dessen Einschränkung unter hohem Legitimationsdruck stehe, gehe ich in dem Artikel den folgenden Fra-gen nach: Welche weitergehenden Pflichten folgen aus der Gewährung globaler Bewegungsfreiheit? Kann die Nichterfüllbarkeit dieser weitergehendenPflichten eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit begründen? In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen kann sie das?
Meine Thesen dazu sind, dass erstens unser ethisches Handeln unter einer Kohärenzforderung steht, die aus der Gewährung von globaler Bewegungsfreiheit weitere Pflichten der menschenwürdigen Aufnahme erwachsen lässt. Migrationsethische Forderungen sind aus diesem Grund nicht unabhängig von integrationsethischen Forderungen. Zweitens kann aufgrund des Prinzips „Sollen impliziert Können“ die Nichterfüllbarkeit einer menschenwürdigen Aufnahme mittelbar das Recht auf Bewegungsfreiheit einschränken, wobei allerdings ein normativer Überschuss des Sollens bestehen bleibt. Darüber hinaus verlangt die Anwendung des Prinzips eine vorsichtige Ausdeutung der Forderung nach menschenwürdiger Aufnahme, die eine billige Entschuldigungspraxis verhindert.
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