Demenz und Strafen

Autor:innen

  • Oliver Hallich Essen

Schlagwörter:

Demenz, Strafe, Expressivismus

Key words:

Demenz, Strafe, Expressivismus

Abstract

Gibt es rechtfertigende Gründe dafür, demente Menschen für ihre im früheren Zustand der Kompetenz begangenen Taten staatlich zu strafen? Im folgenden Beitrag wird für eine bejahende Antwort auf diese Frage plädiert. Zunächst werden drei zentrale Straftheorien daraufhin befragt, ob das von ihnen verteidigte Kriterium der Strafrechtfertigung in Anwendung auf die Bestrafung Dementer erfüllt, also die Bestrafung Dementer ihnen zufolge gerechtfertigt sein kann: die Retributionstheorie (1.1), die Präventionstheorie (1.2) und die Expressionstheorie (1.3). Es zeigt sich, dass einzig der Expressionstheorie zufolge die Bestrafung Dementer gerechtfertigt sein kann. Im Folgenden wird für die These argumentiert, dass die Expressionstheorie, obwohl nicht überzeugend als allgemeine Theorie der Strafrechtfertigung, in Bezug auf einen bestimmten Teilbereich von Strafhandlungen plausibel ist. Dabei handelt es sich um diejenigen Strafhandlungen, mit denen wir beabsichtigen, ein Leiden zuzufügen, die aber de facto kein Leiden bewirken. Da die Bestrafung Dementer in diese Klasse von Strafhandlungen fällt, lässt sie sich auf der Grundlage einer Expressionstheorie rechtfertigen (2). Vier Einwände gegen diese These werden diskutiert und entkräftet (3). Abschließend wird auf praktische Konsequenzen dieser Ansicht verwiesen (4).

English version

Gibt es rechtfertigende Gründe dafür, demente Menschen für ihre im früheren Zustand der Kompetenz begangenen Taten staatlich zu strafen? Im folgenden Beitrag wird für eine bejahende Antwort auf diese Frage plädiert. Zunächst werden drei zentrale Straftheorien daraufhin befragt, ob das von ihnen verteidigte Kriterium der Strafrechtfertigung in Anwendung auf die Bestrafung Dementer erfüllt, also die Bestrafung Dementer ihnen zufolge gerechtfertigt sein kann: die Retributionstheorie (1.1), die Präventionstheorie (1.2) und die Expressionstheorie (1.3). Es zeigt sich, dass einzig der Expressionstheorie zufolge die Bestrafung Dementer gerechtfertigt sein kann. Im Folgenden wird für die These argumentiert, dass die Expressionstheorie, obwohl nicht überzeugend als allgemeine Theorie der Strafrechtfertigung, in Bezug auf einen bestimmten Teilbereich von Strafhandlungen plausibel ist. Dabei handelt es sich um diejenigen Strafhandlungen, mit denen wir beabsichtigen, ein Leiden zuzufügen, die aber de facto kein Leiden bewirken. Da die Bestrafung Dementer in diese Klasse von Strafhandlungen fällt, lässt sie sich auf der Grundlage einer Expressionstheorie rechtfertigen (2). Vier Einwände gegen diese These werden diskutiert und entkräftet (3). Abschließend wird auf praktische Konsequenzen dieser Ansicht verwiesen (4).

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Zitationsvorschlag

Demenz und Strafen. (2018). Zeitschrift für Praktische Philosophie, 5(1), 81-106. https://doi.org/10.22613/zfpp/5.1.4

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Rubrik

Schwerpunkt: Philosophie der Demenz

Zitationsvorschlag

Demenz und Strafen. (2018). Zeitschrift für Praktische Philosophie, 5(1), 81-106. https://doi.org/10.22613/zfpp/5.1.4