Beruht das Recht zu vererben auf einer Fiktion?
Auf dem Weg zu einer philosophischen Theorie des Erbrechts
Schlagwörter:
das Recht zu vererben, Eigentumsrechte, Gerechtigkeit, Libertarismus, LinkslibertarismusKey words:
das Recht zu vererben, Eigentumsrechte, Gerechtigkeit, Libertarismus, LinkslibertarismusAbstract
In dem vorliegenden Beitrag rekonstruiere ich die linkslibertaristische Kritik des Rechts zu vererben, die Hillel Steiner ausgearbeitet hat, und prüfe, ob diese Kritik zufriedenstellend ist. Ich komme zu dem Ergebnis, dass Steiner in dem von ihm angelegten rechtstheoretischen Rahmen die von vielen Philosophen und Rechtswissenschaftlern angenommene rechtliche Gleichartigkeit des Vererbens und des Verschenkens mit überzeugenden Argumenten in Frage stellt, seinerseits aber das Recht zu vererben mit einer Theorie kritisiert, die gerechtigkeitstheoretische und sozialtheoretische Bedenken hervorruft. Wie ich abschließend darlege, geben die erzielten Untersuchungsergebnisse Aufschluss über das ontologische Profil des Rechts zu vererben und die Eigentümlichkeit dieser Art der Eigentumsübertragung; sie eignen sich deshalb als Ausgangspunkt einer philosophischen Theorie des Erbrechts.
In dem vorliegenden Beitrag rekonstruiere ich die linkslibertaristische Kritik des Rechts zu vererben, die Hillel Steiner ausgearbeitet hat, und prüfe, ob diese Kritik zufriedenstellend ist. Ich komme zu dem Ergebnis, dass Steiner in dem von ihm angelegten rechtstheoretischen Rahmen die von vielen Philosophen und Rechtswissenschaftlern angenommene rechtliche Gleichartigkeit des Vererbens und des Verschenkens mit überzeugenden Argumenten in Frage stellt, seinerseits aber das Recht zu vererben mit einer Theorie kritisiert, die gerechtigkeitstheoretische und sozialtheoretische Bedenken hervorruft. Wie ich abschließend darlege, geben die erzielten Untersuchungsergebnisse Aufschluss über das ontologische Profil des Rechts zu vererben und die Eigentümlichkeit dieser Art der Eigentumsübertragung; sie eignen sich deshalb als Ausgangspunkt einer philosophischen Theorie des Erbrechts.
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