Das Gemeinwesen, eine definitorische Annäherung

The Polity, a Definitional Approach

Zusammenfassung: Dieser Aufsatz unternimmt eine definitorische Annäherung an den Begriff des Gemeinwesens, um den sozialen Referenzpunkt gemeinwohlorientierter Politikgestaltung aufzuklären. In Anlehnung an John Dewey, Ferdinand Tönnies und Georg W. F. Hegel wird für ein sozial-holistisches Begriffsverständnis argumentiert: Das Gemeinwesen ist demnach ein autonomer moralischer Akteur, der aus menschlichen Personen zusammengesetzt ist, die ihre soziopolitischen Kooperationsbeziehungen nicht nur verstehen, sondern auch aktiv bejahen, über ein geteiltes Weltbild („common sense“) verfügen und mit Hervorbringung und Schutz gemeinschaftlicher Güter befasst sind. Ein so verstandenes Gemeinwesen ist, so die These, gleichsam ein Ideal des politischen Zusammenlebens und -wirkens, das angesichts aktueller Polarisierungs- und Entfremdungsphänomene der modernen Demokratien Orientierung und Sinnstiftung bietet.

Schlagwörter: Gemeinwesen, Gemeinwohl, Sozialontologie, politische Theorie, Demokratie

Abstract: This essay undertakes a definitional approach to the concept of the polity in order to clarify the social reference point of common good-oriented policies. Following John Dewey, Ferdinand Tönnies, and Georg W. F. Hegel, I argue for a social-holistic understanding of the term: accordingly, the polity is an autonomous moral actor composed of human persons who not only understand but also actively affirm their socio-political cooperative relationships, have a shared worldview (“common sense”) and are concerned with the production and protection of communal goods. A polity understood in this way constitutes, as I suggest, an ideal of political coexistence and collaboration that provides orientation and meaningful projects in the face of current phenomena of polarization and alienation in modern democracies.

Keywords: polity, common good, social ontology, political theory, democracy

Einleitung

Lohnt es sich im 21. Jahrhundert noch über den Begriff des Gemeinwesens nachzudenken?1 Gewiss, der Begriff erfreut sich in einer globalen Polykrise (Häckermann & Ettrich 2023), die durch das Zusammentreffen von geopolitischen Spannungen, Rezessionen, Klimaveränderungen und den Nachwirkungen der Coronapandemie charakterisiert ist, neuer, aber bislang überschaubarer Beliebtheit. So mahnte Deutschlands Bundeskanzler Olaf Scholz in einem Videopodcast vom Juni 2023 mehr gesellschaftlichen Zusammenhalt in Krisenzeiten mit den Worten an: „Jede und jeder Einzelne wird gebraucht und leistet einen unverzichtbaren Beitrag zu unserem Gemeinwesen“ (Die Bundesregierung 2023). Aber haben wir es in einer Ära, in der die praktische Philosophie im Verbund mit der Politologie und der Soziologie bereits über ein Instrumentarium von historisch unerreichter Beschreibungstiefe verfügt, nötig, einen solchen Ausdruck aus der Mottenkiste der Ideengeschichte hervorzuklauben? Wenn wir das Wort „Gemeinwesen“ im Mund hin und her wälzen, haftet uns rasch ein Muff von Preußentum, ja, von unguter Nostalgie auf der Zunge. Also doch besser die Mottenkiste wieder zuklappen?

Ich denke nein.

Es lohnt sich, den inhaltlichen Konturen dieses Begriffs auf den Grund zu gehen – und zwar in dezidiert normativer Absicht. Mir wird es in diesem Aufsatz nicht darum gehen, die diachronen Bedeutungsverschiebungen des Ausdrucks „Gemeinwesen“ in seiner langen, wechselvollen Begriffskarriere nachzuzeichnen (siehe hierzu jedoch von der Pfordten 2008), sondern, aufzuklären, was Gemeinwesen vernünftigerweise bedeuten soll. Der Grund, aus dem ich dieses Unterfangen für lohnenswert halte, ist, dass das Gemeinwesen als Leitbegriff eine Reihe vielversprechender konzeptioneller Ressourcen birgt, um soziopolitische Krisenphänomene der Gegenwart nicht nur einzuordnen und zu systematisieren, sondern auch um Auswege und Lösungsansätze auszuloten.

Diese initiale Attraktivität hat viel mit den Wortbestandteilen des Kompositums Gemein-wesen zu tun. Das „gemeine“, mithin „gemeinsame“ verweist in einer Epoche der gesellschaftlichen Fragmentierung, der immer granularer werdenden identitären Differenzierung in konkurrierende Anspruchsgruppen und der zunehmenden Diskursunfähigkeit über Belange des Gemeinwohls auf die vitale Bedeutung geteilter Perspektiven, Ziele und Werte.2 Das „Wesenshafte“ des Gemeinwesens ist wiederum eine Erinnerung daran, dass die fragliche Gemeinschaft nicht in der bloßen Summe ihrer Mitglieder aufgeht, sondern darüber hinaus ein Eigenleben und eine Eigenwertigkeit besitzt, die uns unter dem Eindruck zunehmender Entfremdung wieder Sinnstiftung, Orientierung und Ansporn bietet. Im Wesen des Gemeinwesens findet sich die Einzelne wieder: als Teilhaberin eines generationenübergreifenden Unterfangens, als Trägerin von Rollen und Aufgaben, die erst und nur in einer bewussten sozialen Ganzheit Sinn ergeben. Sie ist dort, angelehnt an Georg W. F. Hegel, „aufgehoben“.3

Dass das Gemeinwesen als Leitbegriff tatsächlich das Potenzial birgt, diese Orientierungs- und Integrationsfunktionen zu erfüllen, ist nicht selbstevident. Ich werde mich daher diesem Argumentationsziel mit drei Schritten in jeweils korrespondierenden Kapiteln annähern. Schritt eins, vom Gemeinwohl zum Gemeinwesen, erörtert, ausgehend von einer Revitalisierung des Gemeinwohldiskurses auf der theoretischen und praktisch-politischen Ebene, die Hinwendung zum Gemeinwesen als Erkenntnisgegenstand aus dem Begriff des Gemeinwohls. Kurz: Weil uns das Gemeinwohl wichtig ist, sollte uns das Gemeinwesen – genauer, ein klares, normativ informiertes Verständnis desselben – wichtig sein. Schritt zwei, von der Sozialontologie zur Teleologie, erörtert im Ausgang von einer Bestimmung des Gemeinwesens als soziale Entität eigenen Ranges, die irreduzibel von ihren Mitgliedern distinkt ist, die Wesensmerkmale dieser Entität, und zwar im Sinne eines Ideals des politisch-gesellschaftlichen Zusammenlebens und Zusammenwirkens. Schritt drei, vom Gemeinwesen zum Gemeinwohl, schlägt schließlich den Bogen zurück zum Ausgangspunkt und erörtert die Frage, welche Implikate für die politische Ethik des Gemeinwohls sich aus einem wohlverstandenen Begriff des Gemeinwesens ergeben.

1. Vom Gemeinwohl zum Gemeinwesen

Anders als der Begriff des Gemeinwesens ist der des Gemeinwohls längst wieder ein fest etablierter, ja unverzichtbarer Teil des politischen Diskurses.4 Nach einer Phase diskursiver Ächtung in Deutschland infolge der unter dem Signum des Gemeinwohls begangenen Verbrechen der Nationalsozialisten (nach der NSDAP-Losung „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“, siehe Stolleis 1974), „ist die Gemeinwohlfrage in den letzten Jahren sowohl auf der sozialwissenschaftlichen und normativ-theoretischen als auch auf der praktisch-politischen Agenda wieder weit nach oben gerückt.“ (Hiebaum 2022: 1). Politische Appelle, Partikularinteressen hinter Gemeinwohlbelange zurückzustellen, kommen politischen Repräsentant:innen und gesellschaftlichen Wortführer:innen aller Couleur rasch über die Lippen. Das Gemeinwohl ist neben Gerechtigkeit, Freiheit und Solidarität ein zentraler politischer Grundwert. Doch bereits vor über 20 Jahren hat der Soziologe Claus Offe in einem gleichnamigen Aufsatz diese diskursive Praxis mit einer pointierten Frage auf den Prüfstand gestellt: „Wessen Wohl ist das Gemeinwohl?“ (Offe 2009 [2001]) Anders gesagt: Wer profitiert von gemeinwohlorientierten Politikentscheidungen – und wer nicht? Diese Frage nach der „soziale[n] Referenz“ (Offe 2019 [2001]: 352) oder „Gemeinwohlträgerschaft“ (Blum 2023: 13) ist seit jüngerer Zeit wieder Gegenstand intensiver Diskussionen in der praktischen Philosophie (siehe Möhring-Hesse 2020, Koller 2022, Blum 2023, Offe 2023).

Die Frage ist nicht banal. Von ihrer Beantwortung hängen Plausibilität und Zustimmungsfähigkeit gemeinwohlbezogener Rechtfertigungsstrategien ab. Es liegt – zumindest, wenn man dem sozialwissenschaftlichen Zeitgeist folgt – nahe, eine Antwort im Sinne des methodologischen Individualismus zu geben (u.a. Neidhardt 2002, Selk 2022, Menges & Thiede 2023). Innerhalb dieses Lagers liegen zwei Optionen auf dem Tisch, die in der Auseinandersetzung zwischen Blum (2023) und Offe (2023) explizit zum Tragen kommen, aber bereits bei Ladwig (2002) und Riedel (1961) vorgeprägt sind:

Option eins besteht darin, die Allgemeinheit mit der Gesamtheit aller Individuen innerhalb eines territorialen Bezugsrahmens gleichzusetzen; nach dem Grundsatz: Gemeinwohldienlich ist, was für alle gut ist. Aber diese Antwort führt nicht weit. Es gibt schlechterdings kaum Politikentscheidungen, die im Sinne des Pareto-Kriteriums alle Personen oder zumindest eine Person besserstellen, ohne auch nur eine schlechter zu stellen. Politik erzeugt Gewinner und Verlierer. Zudem gibt es sehr viele Politikentscheidungen, die intuitiv gemeinwohldienlich sind, aber dezidiert nicht für alle Personen gut sind bzw. ihr Wohl fördern oder erhalten, denken wir etwa an das Feld der Kriminal-, Terror- oder Pandemieprävention.

Option zwei besteht darin, die Gemeinwohlreferenz mit der Mehrheit aller Individuen gleichzusetzen, nach dem Grundsatz: Gemeinwohldienlich ist, was für die Mehrheit gut ist. Das deckt zwar ein breiteres Spektrum an Politikentscheidungen ab, aber schließt gleichsam strukturelle – sprich, ethnische, religiöse oder identitäre – Minderheiten von der Gemeinwohlträgerschaft aus. Des Weiteren bleibt das Problem, dass bestimmte Güterklassen, wie Denkmäler, Kultur- und Naturlandschaften sowie tradierte Praktiken, man denke an den andalusischen Flamenco, die chinesische Kunqu-Oper oder die Tätowier-Tradition der Maori, zwar intuitiv gemeinwohlrelevant sind, aber keinen intrinsischen Bezug zur Bedürfnisbefriedigung von Einzelpersonen haben. Ihre Valenz erschöpft sich nicht darin – und speist sich nicht daraus –, dass sie für irgendwen gut sind.

Wenn man das Gemeinwohl mit dem Wohlergehen einer Anzahl von Individuen – seien dies nun alle oder die Mehrheit – verkoppeln will, sind dies schlechte Nachrichten; diese Strategien sind wenig aussichtsreich (siehe hierzu ausführlicher Duke 2016: 239, Blum 2023: 13f.) Aber ein solches Negativergebnis öffnet die Tür zu einem ganz anderen Lösungsansatz: Und zwar die Gemeinwohlträgerschaft von Individuen zu entkoppeln und als Referenzpunkt das Gemeinwesen als Ganzes zu veranschlagen (siehe Neuhouser 2003: 127ff., Murphy 2005, Ladwig 2002: 93). Diese Alternative führt nur dann weiter, wenn wir das Gemeinwesen als soziale Entität eigenen Ranges einstufen, also als eine Entität, die zwar Individuen sowie deren Interaktionsbeziehungen als echte Teile enthält, aber nicht explanatorisch-sozialontologisch auf diese reduziert werden kann.

Diese Position nennt man gemeinhin sozialen Holismus, die entsprechenden Entitäten holistische soziale Entitäten (Albert 2010, Quante 2011, Epstein 2015). Wenn ich von der Existenz einer solchen irreduziblen Entität spreche, so ist damit nichts Mystisches oder anderweitig metaphysisch Extravagantes gemeint. Soziale Entitäten existieren anders als etwa menschliche Organismen nur im und durch den Vollzug menschlicher Kooperation sowie in der gemeinschaftlichen Befolgung anerkannter Regeln, Normen, Konventionen, Rollen und so fort. Endet dieser Vollzug, so endet auch die Existenz der holistischen Entität.

Freilich ist dieser Holismus kontrovers (u.a. Weber 1922, Hayek 1955, Popper 1966). Seine Gegner vertreten einen sozialen Reduktionismus, demzufolge Gemeinwesen nichts weiter als die Summe ihrer Mitglieder sind bzw. die Rede von Absichten oder Handlungen sozialer Entitäten – „der Bundestag beschließt ein neues Klimaanpassungsgesetz“ oder „Rot-Weiß Essen setzt sich souverän gegen den SV Straelen im Niederrheinpokal durch“ – nur alltagssprachliche Fiktionen wiedergibt. Diese Position ist aus verschiedenen immanenten Gründen unattraktiv, aber für unsere Fragestellung ist offensichtlich, dass sie keinen Mehrwert generiert. Wenn es in der Welt sozialer Tatsachen nichts weiter gäbe als menschliche Personen, dann würden die bereits aufgeführten Probleme der individualistischen Optionen eins und zwei (s.o.) einfach wiederkehren. Nur die sozialontologische Festlegung auf ein Verständnis des Gemeinwesens als irreduzible soziale Entität verspricht eine neue Perspektive auf die Frage nach der Gemeinwohlreferenz. Gemeinwohldienlich ist eine Politikentscheidungen dann und nur dann, wenn sie das Gemeinwesen als Ganzes besserstellt – ohne Ansehung der Frage, ob seine Mitglieder qua Individuen davon profitieren oder nicht.

Nur: Was ist eigentlich ein so verstandenes Gemeinwesen – und was bedeutet es, ein solches besserzustellen? Diese doppelte Frage führt zum zweiten Analyseschritt dieser Untersuchung.

2. Von der Sozialontologie zur Teleologie

Es lohnt sich, zunächst kurz einen Schritt von der Problemexposition zurückzutreten. Es bedarf zunächst einer Erklärung, warum ich das Gemeinwesen überhaupt im Kontext der Gemeinwohlreferenz eingeführt habe. Hätten wir nicht stattdessen auf die Gesellschaft oder auf den Staat referieren und damit zwei ungleich gebräuchlichere Begriffe in Anschlag bringen können?

Ich denke nein. Das Gemeinwesen erfüllt als Begriffsrahmen ungleich besser als die Gesellschaft oder der Staat die Funktionen eines Gemeinwohlreferenten, und zwar aus zwei komplementären Gründen:

Gegen die Gesellschaft als Gemeinwohlreferent spricht folgender Einwand: Ich habe bereits hervorgehoben, dass als Referent nur eine soziale Entität eigenen Ranges infrage kommt, die kategorisch irreduzibel ist. Aber nicht nur das. Sie muss zudem eine Form der Vergemeinschaftung sein, deren Wesen und Persistenz über die Zeit hinweg und trotz sich wandelnder Zusammensetzung stabil ist und die die Fähigkeit zum reflektierten, zielgerichteten Handeln aufweist;5 nur wenn diese Entität eine strukturierte Biografie und einen Akteurs-Charakter hat, kommt sie als Adressat des Gemeinwohls infrage, ja, kann sie überhaupt ein Wohl haben (siehe Urfalino 2017). Anders gesagt: Im Begriff des Gemein-wohls ist implizit die Anforderung an eine spezifische Form von Trägerschaft enthalten. Und das Phänomen der Gesellschaft bzw. unser gängiges Konzept derselben erfüllt – hierin folge ich der Analyse des Soziologen Ferdinand Tönnies (2018 [1920]: 39f.) – diese Bedingungen nicht. Gesellschaften bilden zwar komplexe Interaktionsmuster, die Elemente des Marktes ebenso wie nicht-wirtschaftliche Kooperationsbeziehungen enthalten können. Aber sie sind keine holistischen Akteure mit biographischer Persistenz, sondern Schichtungen von heterogenen Macht- bzw. Interessengruppen, die nicht nur kooperieren, sondern kontinuierlich Zielkonflikte aushandeln, mithin in Lager fragmentiert sind (Meier & Blum 2015). Man kann einzelne gesellschaftliche Interessengruppen besserstellen, und man kann (idealiter) auch zwischen diesen Gruppen eine gerechte Ressourcenallokation zuwege bringen; nicht aber Gesellschaften als Ganzes bzw. besser als Ganzheiten besserstellen.

Der Typus holistischer Akteure, der mir zur Explikation der Gemeinwohlträgerschaft vorschwebt, verfügt idealiter über eine Präferenzordnung im Sinne von Jean-Jacques Rousseaus „volonté générale“ (Rousseau 2001 [1762], Thompson 2017). Hierbei handelt es sich um ein politisches Interesse, wie es durch demokratische Willensbildungsverfahren konstituiert wird, in denen die Mitglieder einer politischen Körperschaft („corps politique“) als solidarische Staatsbürger reflektieren und entscheiden. Demgegenüber zeichnet sich die Gesellschaft lediglich durch eine „volonté de tous“ aus, also durch das Aggregat jener Einzelinteressen, die wir alle qua Privatpersonen haben. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich reklamiere nicht, dass holistische Akteure im selben Sinne wie menschliche Personen einen Willen oder Interessen, geschweige denn ein mentales Innenleben haben; aber sie können, wie die Rational-Choice-Theoretiker Christian List und Kai Spiekermann (2013) darlegen, über kollektive Entscheidungsverfahren Handlungspräferenzen ausbilden, die dezidiert nicht mit der Summe individueller Mitgliederpräferenzen identisch sind (siehe hierzu auch Gilbert 1996).

Gegen die Gemeinwohlträgerschaft des Staates spricht wiederum folgender Einwand: Wenn wir unter „Staat“ jene Institutionenordnung fassen, die, klassischerweise mit einem Gewaltmonopol nach innen (Polizei) und mit militärischer Selbstbehauptungsfähigkeit nach außen (Armee) ausgestattet, u.a. die politisch-administrative Regelung gemeinschaftlicher Interaktionsbeziehungen (Verwaltung & Gesetzgebung) sowie die strategische Interaktion mit anderen Staaten (Verträge, Allianzen) verantwortet, dann deckt dieses Phänomen nicht annährend genug Themenfelder ab, um das Gemeinwohl in seiner Breite zur repräsentieren. In den Themenbereich des Gemeinwohls gehören unter anderem der Gesundheits-, Umwelt- und Artenschutz, die Förderung wirtschaftlicher Prosperität und die Wahrung des kulturellen Erbes (siehe Dryzek 2000, Felber 2014). Der Staat trägt zwar entscheidende Verantwortung für diese Felder, aber mit dem Gesundheitsschutz wird nicht die Gesundheit des Staates selbst geschützt – man wüsste nicht einmal genau, was das zu bedeuten hätte – und mit dem Artenschutz gewiss nicht die Vielfalt der Arten eines Staates. Das bedeutet freilich nicht, dass bestimmte Elemente staatlicher Ordnung nicht durchaus Gegenstand des Gemeinwohls wären. Zu denken ist u.a. an die angesprochenen Fähigkeiten zur Friedenswahrung nach innen und zur Selbstverteidigung nach außen. Nur: wenn wir es dabei beließen, hätten wir ein unplausibel schmales Gemeinwohlkonzept.

Der Begriff des Gemeinwesens, wie er nach unserem intuitiven Vorverständnis intensional verfasst ist, weist solche Probleme nicht auf. Indem man den Artenschutz oder den Kulturgüterschutz innerhalb eines territorialen Bezugsrahmens stärkt, stellt man das Gemeinwesen als Ganzes besser. Nichts an diesem Satz ist merkwürdig oder widerspricht unserem Commonsense. Ersetzt man „Gemeinwesen“ hingegen durch „Staat“, klingt die Aussage schief. Man vermutet – zu Recht – ein Missverständnis.

Nun bedeutet die Zurückweisung von Gesellschaft und Staat als plausible Gemeinwohlreferenten zugunsten des Gemeinwesens nicht, dass die ersten beiden Konzepte von jenem dritten strikt getrennt wären. Ganz im Gegenteil. Hegel (1995 [1820]) folgend, stipuliere ich, dass das Gemeinwesen in wohlverstandener Weise Staat und Gesellschaft in sich aufgehoben enthält. Sie sind Strukturmomente einer sozialen Ganzheit, in der sie sowohl ihre systematische Funktion entfalten als auch eingehegt sind. Aber mit dieser These greife ich vor. Also noch einmal zurück: In der Kritik von Gesellschaft und Staat als Gemeinwohlreferenten ist implizit bereits die Begriffsbestimmung des Gemeinwesens angeklungen; machen wir sie also explizit: Meine Einlassung aus der Einleitung dieses Aufsatzes aufgreifend, möchte ich den Begriff anhand seiner Komponenten bestimmen: (1) Gemein- (2) wesen.

Beginnen wir mit der zweiten Komponente. Jedes Gemeinwesen ist eine spezifische Form sozialer – also irreduzibler, aus menschlichen Personen und ihren Interaktionsbeziehungen zusammengesetzter – Entität, die den Charakter einer Wesenheit im Sinne von Aristoteles hat.6 Das bedeutet, diese Entität verfügt über die Fähigkeiten zur resilienten Selbsterhaltung und -behauptung nach innen und außen; sie ist ferner ein autonomer Akteur, der entsprechend ein reflektiertes Verhältnis zu seinen eigenen Interessen einnehmen, diese systematisieren, hierarchisieren und durch zielgerichtetes Handeln umsetzen kann; sie ist ein moralisches Subjekt, welches unabhängig von bzw. hinausgehend über seine Glieder moralische Schuld auf sich laden und Verpflichtungen eingehen kann; und sie verfügt zuletzt über eine individuelle diachrone, mithin geschichtliche, Identität, die zugleich ihr Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Entitäten der gleichen Spezies ausmacht.

Aber wenn wir ein permissives Verständnis unserer sozialen Welt zugrunde legen, wonach diese von einer Vielzahl sozialer Entitäten bevölkert ist – und ich lade meine Leser:innen dazu ein, diese Sicht zumindest arguendo zu übernehmen –, dann fallen viele Dinge unter diesen Genos: Großkonzerne, Weltkirchen, vielleicht sogar Sportvereine. Was also ist die differentia specifica des Gemeinwesens. Die Antwort liegt auf der Hand: Das Gemeinwesen ist ein politisches Wesen, und entsprechend kommen ihm eine Reihe von Funktionen bzw. ein Telos zu, das intrinsisch mit dem Begriff verknüpft ist. Hierzu zählt etwa die Daseinsvorsorge für seine Mitglieder und die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit. Diese beiden Funktionen sind nicht ganz zufällig herausgegriffen, weil hier die Verknüpfung der Begriffstrias von „Gemeinwesen“, „Gesellschaft“ und „Staat“ deutlich wird. Die Gesellschaft ist – damit hat Hegel meines Erachtens Recht – der Ort der Produktion und Allokation von Waren und Dienstleistungen und der Reproduktion der Bevölkerung. Ohne diese Kapazitäten ist der Aufgabe der Daseinsvorsorge nicht erfüllbar. Der Staat wiederum ist der Garant innerer und äußerer Sicherheit, freilich nicht nur im Sinne des Schutzes vor willkürlicher Gewalt, sondern auch der Sicherung des gesellschaftlichen Friedens durch sozioökonomische Intervention und Redistribution. Nun sollte klarer geworden sein, warum ich Gesellschaft und Staat als Strukturmomente des Gemeinwesens begreife bzw. letzteres als Integral oder Synthese seiner aufgehobenen Elemente.

Nur: Was gewährleistet diese Synthese? Wie hält das Gemeinwesen seine disparaten Elemente zusammen und sichert seine diachrone, autonome Existenz?

Die Antwort liegt in der ersten Komponente von Gemein-wesen: dem Gemeinen. Das Gemeinwesen wird, und hierin folge ich neben dem bereits erwähnten Tönnies auch John Dewey ([1927] 2016) und dem Politologen Timothy Kaufman-Osborn (1984), durch eine bewusste Form des gemeinschaftlichen Lebens und Wirkens konstituiert. Diese umfasst erstens: das reflektierte Verständnis und die aktive Bejahung der vielfältigen Interdependenz- und Kooperationsbeziehungen, welche die Mitglieder in den gesellschaftlich-politischen Sphären verbinden. Diese Anforderung ist nicht trivial, und sie ist in unserer hochkomplexen, globalisierten und digitalisierten Welt ebenso essenziell wie schwer einzulösen. Bereits 1984 schreibt Kaufman-Osborn (1984: 1146), seinerseits eine Zeitdiagnose Deweys aufgreifend und aktualisierend, mit Bezug auf die Vereinigten Staaten:

Thus, although the nation is now joined together by the division of labor into an interdependent whole, this society is no community; the vast majority of men and women, the democratic public, neither appreciates nor comprehends the ties that bind them to their fellow citizens. Unable to apprehend [their] shared stake in effective political control over the rapidly shifting determinants of modern collective life, [they] cannot prevent the capture of the representative institutions of a liberal political order by those groups that are best situated within the expanding web of interdependence to achieve their private ends.

Fehlt der positive und durch Informationen, Gründe und Partizipationschancen gestützte Bezug auf die sozipolitischen Interdependenzbeziehungen stellen sich Entfremdung und die einseitige Dominanz von Herrschaftseliten ein. Es liegt kein Gemeinwesen vor, nur eine Gesellschaft, die von einem Staat beherrscht wird.

Zweitens: ein geteiltes Weltverständnis, das, in einer gemeinsamen Sprache sedimentiert, unter den Mitgliedern generationenübergreifend tradiert wird und welches Dewey sinnigerweise „common sense“ genannt hat. Noch einmal Kaufman-Osborn (1984: 1148):

When common sense is regarded as a body of collective wisdom acquired through the historical practice of a specific community, it may be understood as that which furnishes an interpretive matrix within which each individual meaning and experience is located […]. [C]ommon sense supplies an explanatory and regulative context which dictates whether specific actions and experiences will be found intelligible or nonsensical, conventional or unorthodox.

Ein geteiltes Weltverständnis – sprich, ein common sense – als Merkmal des Gemeinwesens ist also kein ‚group think‘ aller Mitglieder oder ein indoktrinärer, homogenisierender Wertekanon, den jeder eingeimpft bekommt, der als Mitglied jenes Gemeinwesens die Welt erblickt. Er handelt sich, so meine Lesart, vielmehr um einen Grundstock gemeinsamer epistemischer, normativer, handlungspraktischer und weiterer Vorannahmen, die die Voraussetzung einer rationalen, empathischen, kommunikativen Interessenvermittlung unter den Mitgliedern bilden. Konstruktive Dissense sind erst dann möglich, wenn ein grundlegender Konsens herrscht.

Wo dieser Grundstock erodiert ist, stehen die Personen einander sprachlos und ratlos gegenüber. Ohne Partei ergreifen zu wollen, zeigt der gegenwärtige Streit über geschlechtergerechte Sprache, der die gesamte westliche Welt erfasst hat, meines Erachtens die Herausforderungen für den common sense im 21. Jahrhundert. Wenn gesellschaftliche Lager bereits in einem fundamentalen Dissens über die richtige Sprache – und über die dahinterliegenden Prämissen der Ontologie von Identität und Biologie – gefangen sind, dann werden sachorientierte, über Partikularbelange hinausgehende Problemlösungen ungleich schwieriger. Das Gemeinwesen gerät an seine Grenzen.

Drittens: die Entwicklung und Durchführung gemeinschaftlicher Projekte sowie die Produktion und Reproduktion gemeinschaftlicher Güter. Hierzu Tönnies ([1920] 2018: 23) in seinem Standardwerk Gemeinschaft und Gesellschaft in der dritten Auflage von 1920:

Gemeinschaftliches Leben ist gegenseitiger Besitz und Genuß, und ist Besitz und Genuß gemeinsamer Güter. Der Wille des Besitzes und Genusses ist der Wille des Schutzes und der Verteidigung. Gemeinsame Güter – gemeinsame Uebel; gemeinsame Freunde – gemeinsame Feinde.

An dieser dichten, aperçuhaften Einlassung von Tönnies gibt es einiges zu entpacken. Beginnen wir mit dem Begriff der „gemeinsamen Güter“. Ich optiere dafür, den Begriff möglichst weit zu verstehen und nicht auf reine Kollektivgüter im Sinne der Nichtrivalität und Nichtexklusivität zu verengen.7 Ganz im Sinne Elinor Ostroms (2015 [1990]) und der aktuellen „Commoning“-Debatte in den Sozial- und Kulturwissenschaften sollten wir auch rivalisierende und non-exklusive Güter, so genannte Common Pool Resources, sowie nicht-rivalisierende und exklusive Güter, so genannte Clubgüter, aufnehmen (siehe Helfrich & Euler 2021); des Weiteren nicht nur materielle Objekte, sondern auch immaterielle, seien dies nun wiederkehrende Praxen, etwa Paraden, Erntedankfeste oder Alm-Abtriebe, aber auch Wahlen und Abstimmungen, oder singuläre Unterfangen, wie eine Müllsammelaktion örtlicher Pfadfinder:innen oder die gemeinsame Verschönerung von Berliner Plattenbaufassaden durch Graffitikünstler:innen und Anwohner:innen.

Die Gesamtheit dieser Güter bildet die Grundlage für das, was Tönnies „gemeinschaftliches Leben“ nennt. In der bewussten, kooperativen Besorgung solcher Güter um des gemeinschaftlichen Genusses und ihrer selbst willen tritt der Mensch aus der vereinzelten gesellschaftlichen Existenz heraus und wird Teil des Gemeinwesens – er wird Mit-glied. So erschließt er einen vollkommen eigenständigen Handlungsraum, den Hannah Arendt (1994 [1985]: 213) eindrucksvoll beschrieben hat als den

weltlich sichtbare[n] Ort, an dem Freiheit sich manifestieren, in Worten, Taten, Ereignissen wirklich werden kann, die ihrerseits in das Gedächtnis der Menschen eingehen und geschichtlich werden.

Aber „gemeinschaftliches Leben“ in diesem Sinne erzeugt nicht nur einen eigenständigen Handlungsraum, in dem sich die Person als Mitglied und damit als Mitgestalterin eines sinn- und bedeutungsvollen Unterfangens aufgehoben fühlen kann. Es produziert auch das, was der Soziologe Robert D. Putnam (1993) Sozialkapital genannt hat: Normen generalisierter Rezi-prozität, die als ‚interpersonaler Kitt‘ Menschen nicht nur zusammenhalten, sondern auch die vertrauensbasierte Vermeidung zahlreicher kollektiver Handlungsprobleme erlauben. Letztere sind, im Modell des assurance game formalisiert, all jene Entscheidungssituationen, bei denen interdependente Akteure dafür optieren, nicht miteinander, sondern gegeneinander zu arbeiten – auch wenn die Kooperation zu einem besseren Ergebnis für die Gruppe führen würde –, weil sie mangelnde Kooperationsbereitschaft der anderen fürchten (Skyrms 2004). Ein stabiles Sozialkapital dämpft nachweislich die Risiken solcher Entscheidungssituationen (Ostrom & Ahn 2001); wir können bei dieser gemeinschaftlichen Ressource auch von Gemeinsinn sprechen.

Bei diesem Stichwort ist es an der Zeit, ein weiteres Mal auf das bereits angesprochene Tönnies-Zitat zurückzukommen:

Der Wille des Besitzes und Genusses ist der Wille des Schutzes und der Verteidigung. Gemeinsame Güter – gemeinsame Uebel; gemeinsame Freunde – gemeinsame Feinde.

Tönnies‘ Rede von gemeinsamen Freunden und gemeinsamen Feinden mag uns prima facie bestenfalls antiquiert, schlechtestenfalls chauvinistisch vorkommen. Ich hielte das für einen schweren Fehler. Gemeinwesen haben Feinde.8 Das sind all jene, die ihnen aktiv schaden wollen, etwa weil sie ihre Werte verachten, sich in einem Konkurrenzkampf um knappe Ressourcen wähnen oder schlicht expansionistische Pläne verfolgen. Insbesondere Europa hat sich, aus einer insularen Wohlstandsseligkeit heraus, lange Zeit darauf verständigt, Begriffe wie „Freund“ und „Feind“ aus dem öffentlichen Diskurs zu tilgen und durch desinfizierte Ausdrücke wie „Rivale“ oder „Konkurrent“ zu ersetzen. Spätestens seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine vom 24.2.2022 und dem Abwehrkampf des ukrainischen Gemeinwesens gegen den militärisch und ökonomisch überlegenen Aggressor sollte sich diese Haltung endgültig als nicht nur weltfremd, sondern auch als gefährlich erwiesen haben.

Daraus folgt: Gemeinsinnigkeit bedeutet neben allem bereits Gesagten die gemeinsame Bereitschaft, das Gemeinwesen auch unter Gefährdung des eigenen Leibs und Lebens zu verteidigen und den Angriff auf ein Mitglied oder auf eine Gruppe von Mitgliedern als Angriff auf sich selbst – qua Mitglied – zu verstehen. Wo diese Komponente der Gemeinsinnigkeit, sprich, die Wehrhaftigkeit gegen äußere und innere Feinde fehlt, haben wir es mit einer Schwundstufe des Gemeinwesens zu tun.

Dieser Aspekt, die Schwundstufen des Gemeinwesens, ist insofern bedeutsam, als er auf den Idealcharakter des hier skizzierten Gemeinwesens verweist. Fassen wir noch einmal die bisherigen Überlegungen zur Essenz des Gemeinwesens zusammen: Es handelt sich um eine sozialholistische Wesenheit, die

  1. als autonomer, moralischer Akteur mit diachroner, einzigartiger Identität und der Fähigkeit zur Selbstbehauptung nach innen und außen, der Daseinsvorsorge und Verfolgung taktisch-strategischer Ziele ausgestattet ist; sowie

  2. aus menschlichen Personen zusammengesetzt ist, die ihre reziproken Interaktions- und Kooperationsbeziehungen nicht nur verstehen, sondern auch aktiv bejahen, dabei über ein geteiltes Weltbild verfügen und mit der gemeinsinnigen Hervorbringung, Pflege und dem Schutz gemeinschaftlicher Güter befasst sind.

In dieser Form bildet das Gemeinwesen ein synthetisches Verschränkungsverhältnis von Staat und Gesellschaft, die es als aufgehobene Elemente enthält.

Offenkundig reichen realweltliche Gemeinwesen an dieses Ideal nicht heran. Sie bilden in je unterschiedlichem Maße Schwundstufen. Entsprechend fungiert dieses Ideal als Telos oder regulatives Prinzip, welches für politisches Handeln auf staatlicher Entscheidungsebene ebenso wie auf der Ebene jedes individuellen Mitglieds Orientierung bietet. Die Annäherung an dieses Ideal ist damit kontinuierliche gemeinschaftliche Aufgabe.

Diese genuin normative Feststellung führt uns zum letzten Schritt des Nachdenkens über das Gemeinwesen.

3. Vom Gemeinwesen zum Gemeinwohl

Wir sind in zwei Schritten von der Frage nach der Gemeinwohlträgerschaft über die Bestimmung des Gemeinwesens als soziale Entität zu einer politischen Teleologie gelangt. Damit beantwortet sich, zumindest partiell, auch die Frage nach der Bestimmung gemeinwohldienlicher Politik. Politikentscheidungen (und gegebenenfalls auch andere Maßnahmen ökonomischer und zivilgesellschaftlicher Akteure) sind gemeinwohldienlich dann, wenn sie entweder eine weitere Annäherung des Gemeinwesens an diese Bestform bedeuten oder wenn sie ein Abrutschen auf eine tiefere Schwundstufe verhindern.

Allerdings handelt sich nur um eine Dann-Bedingung und keine Dann-und-nur-Dann-Bedingung, also nicht um eine logische Äquivalenzbeziehung. Ich vertrete die These, dass die Approximation an das Ideal des Gemeinwesens eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung für die Gemeinwohldienlichkeit von Politikentscheidungen (und anderen, in Bezug auf das Gemeinwohl gerechtfertigten Maßnahmen aus Wirtschaft und/oder Zivilgesellschaft) ist. Wenn wir den Wesenscharakter des Gemeinwesens ernst nehmen, dann liegt es auf der Hand, diesem auch die Deutungshoheit über sein eigenes Wohl zuzugestehen – so wie wir einer Person, innerhalb rationaler, objektiver Grenzen die Deutungshoheit darüber zugestehen, was ihr Individualwohl ausmacht (Sumner 1999); sprich, ob es z.B. in einem erfüllten Familienleben oder der Vervollkommnung sportlicher Exzellenz oder in der Moderierung unterschiedlicher physischer und mentaler Genüsse besteht.

Nun hat ein Gemeinwesen freilich kein mentales Innenleben wie eine biologische Person, die es zur Reflexion über sein Wohl befähigte (siehe Kapitel 2). Aber das braucht es auch nicht. Es sind die relevanten Personen innerhalb des territorialen Bezugsrahmens des Gemeinwesens selbst, die als Mitglieder – Rousseau hätte gesagt, als citoyens – darüber zu entscheiden haben, was das Wohl des Gemeinwesens als Ganzes ausmacht. Die durch formalisierte Prozesse vermittelte Präferenzbildung ist hierbei nicht identisch mit dem bloßen Aggregat der Individualinteressen.9

Was an diesem Punkt zutage tritt, ist eine Schere zwischen objektiven, in einer politischen Teleologie fundierten Kriterien des Gemeinwohls einerseits – und subjektiven, aus der autonomen Deutungshoheit des holistischen Akteurs erwachsenden Kriterien andererseits. Beide Aspekte lassen sich meines Erachtens plausibel aus dem Begriff des Gemeinwesens entwickeln; und diese Schere ist kein Theoriedefizit, sondern ein realistisches Bild gemeinwohlorientierter Politikgestaltung. Die Herausforderungen einer Synthese beider Kriterienkataloge wird von verschiedensten Autor:innen der politischen Theorie unter dem Stichwort „hybrider Gemeinwohlkonzeptionen“ (Blum 2022) diskutiert. Geteilte Position ist, dass „[d]as Wesen des Gemeinwohls [] sowohl durch ergebnisoffene demokratische Prozesse als auch durch verfahrensunabhängige materiale Werte bestimmt“ (ebd. 243) ist und beide Komponente jeweils notwendige und gemeinsam hinreichende Bedingungen der Gemeinwohldienlichkeit darstellen.

Diese Abhandlung bietet keinen Raum, um diese Theorierichtung und das Thema weiter zu vertiefen (siehe jedoch u.a. Schuppert 2002, Bohlken 2011, Zschiedrich 2018, Siepker 2022, Lehmann et al. 2022, Deinert, Scholz & de Heselle 2023). Stattdessen möchte ich abschließend die übergeordneten politisch-praktischen Implikationen meiner definitorischen Annäherung an das Gemeinwesen ausloten.

Wenn ich recht habe, dann gilt erstens, dass die Begriffe des Gemeinwohls und des Gemeinwesens systematisch verknüpft sind und dass wir uns zweitens einen Reim auf den Begriff des Gemeinwesens machen können, der sich nicht in wohlfeilen Politfloskeln erschöpft, sondern mit substanziellen sozialontologischen und teleologischen commitments einhergeht. Anders gesagt: Wir können uns den Begriff aneignen, mit Leben füllen und gleichsam jenen Rassisten, Chauvinisten und Reaktionären entreißen, die über Jahre und Jahrzehnte hinweg eine ebenso unangefochtene wie fatale Nutzungshoheit über gemeinschaftsbezogene Vokabeln im politischen Diskurs reklamiert haben; im Lichte des Vormarschs rechtsextremer und -populistischer Bewegungen in Europa und weltweit scheint mir dies wichtiger denn je zu sein.

In den späten 1960ern bzw. 1970ern hielten der große Philologe Viktor Klemperer (1969) und der Rechtshistoriker Michael Stolleis (1974) fest, dass die propagandistische Verwendung von Begriffen wie „Gemeinwohl“ und „Gemeinwesen“ im Nationalsozialismus diese für immer kontaminiert habe und man vermutlich besser damit beraten sei, sie ins „Massengrab“ (Klemperer 1969: 25) der Geschichte zu legen. Zur schwer erschien ihnen das geistige Erbe des Totalitarismus. Damit setzen die beiden Doyens wohl keinen diskursiven Impuls, sondern gaben eher eine unter Intellektuellen weitgeteilte Gefühlshaltung wieder. Für so verständlich und menschlich ich diese Haltung erachte, als so fatal erachte ich sie auch. Indem man diese und weitere gemeinschaftsbezogene Vokabeln preisgegeben hat, hat man nicht nur diejenigen konzeptionellen, politischen Ressourcen aufgegeben, die ich in den zurückliegenden Argumentationsschritten versucht habe, wieder zu erschließen. Man hat es auch zugelassen, dass die Feinde des demokratischen Pluralismus diese Begriffe entkernen und mit ihrem eigenen, giftigen Gedankengut füllen konnten. Das sollten wir nicht länger hinnehmen.

4. Resümee

In den drei Argumentationsschritten dieses Aufsatzes habe ich die normative Fragestellung beantwortet, was der Begriff des Gemeinwesens vernünftigerweise bedeuten soll. Die Relevanz dieser Frage ergibt sich aus einem revitalisierten Gemeinwohldiskurs, in dem die Klärung der sozialen Referenz des Gemeinwohls bzw. die systematische Verknüpfung zwischen dem Gemeinwohl einerseits und dem Gemeinwesen als Träger des Gemeinwohls bzw. holistische Entität eigenen Ranges andererseits in den Fokus rückt. Nur dann, wenn wir die konstitutiven Charakteristika eines so verstanden, nicht auf die bloße Summe seiner Mitglieder reduzierbaren Gemeinwesens aufklären, können wir Beurteilungskriterien dafür entwickeln, was es bedeutet, dieses besser zu stellen oder vor Schaden zu bewahren. Die praktische Relevanz in Hinblick auf die Bestimmung gemeinwohldienlicher Politikgestaltung liegt damit auf der Hand.

Ich habe dafür argumentiert, die Essenz des Gemeinwesens unter Rückgriff auf die Bestandteile des Kompositums – „Gemein-“ und „Wesen“ – zu explizieren, und zwar beginnend mit der zweiten Komponente. Das Gemeinwesen ist demnach eine aus menschlichen Personen und ihren Interaktionsbeziehungen zusammengesetzte, aber, in Anlehnung an Aristoteles, gleichwohl selbständig seiende Wesenheit mit eigenen Präferenzen, diachroner Identität, moralischer Verantwortung etc. Diese unterscheidet sich von anderen sozialen Wesenheiten (z.B. Unternehmen, Kirchen oder Sportvereinen) dadurch, dass sie eine politische Wesenheit ist: Sie integriert die disparaten Elemente von Staat und Gesellschaft und gewährleistet auf diese Weise u.a. die Daseinsvorsorge, innere und äußere Sicherheit sowie sozialen Frieden. Diese Integrationsleistung wird ermöglicht durch die erste Komponente, „dem Gemeinen“, verstanden als Ideal eines bewussten, reflektierten und aktiv bejahten Zusammenlebens und -wirkens, das u.a. die intrinsisch motivierte Sorge um gemeinschaftliche Projekte und Güter umfasst und von einem common sense getragen wird. An dieses Ideal, so habe ich argumentiert, reichen realweltliche Gemeinwesen nicht heran; sie sind stets Schwundstufen dieser Bestform.

Aus einer solchen Bestimmung des Gemeinwesens ergeben sich zwei divergierende und prima facie widersprüchliche Implikate in Hinblick auf die Bestimmung gemeinwohlorientierter Politikgestaltung: Einerseits erscheint schwer abweisbar, dass das Ideal des Gemeinwesens eine objektive Orientierungsleistung bietet im Sinne einer schrittweisen Annäherung (bzw. Abwendung eines Abrutschens auf tiefere Schwundstufen); sprich: Was gut für ein konkretes Gemeinwesen ist, wird durch das allgemeine Ideal des Gemeinwesens fixiert. Andererseits scheint es gleichsam naheliegend, zumal, wenn wir das Verständnis vom Gemeinwesen als autonome Wesenheit ernst nehmen, jedem Gemeinwesen auch die souveräne Deutungshoheit über sein eigenes Wohl zuzugestehen – dies gleichwohl vermittelt durch die formellen Entscheidungsverfahren der es konstituierenden Mitglieder (z.B. über deliberativ-demokratische Prozesse).

Diese doppelte Vorgabe ist, so habe ich als Abschlussthese formuliert, kein konzeptionelles Defizit, sondern bildet eine zentrale Herausforderung bei der Bestimmung des Gemeinwohls ab, und zwar: einerseits objektiv-materiale Gütekriterien zu berücksichtigen, deren Valenz vom subjektiven Für-gut-Halten kontingenter Interessenformationen unabhängig ist; und andererseits die Ergebnisoffenheit demokratischer Willensbildungsprozesse bei der Gemeinwohlbestimmung ernst zu nehmen und nicht durch prädefinierte Güterlisten zu unterminieren. Dieser Herausforderungen stellen sich seit mehreren Jahren Vertreter:innen hybrider Gemeinwohlkonzeptionen in der Absicht, beide Aspekte, die für sich betrachtet überzeugend sind, aber in der Vereinseitigung unplausibel werden, irgendwie unter einen Hut zu bringen, um so ein vermeintliches „Gemeinwohldilemma[]“ (Zschiedrich 2018: 297) zu lösen. Wenn meine Argumentation stichhaltig sein sollte, dann untermauert sie dieses Unterfangen innerhalb der praktischen Philosophie und leitet seine Plausibilität aus dem Begriff des Gemeinwesens selbst ab.

Literatur


  1. Dieser Aufsatz ist aus einem gleichnamigen Vortrag entstanden, den ich am 17.11.2023 im Rahmen des Workshops „Gemeinschaft – Gemeinwohl – Gemeinsinn“ an der Universität Bonn gehalten habe. Mein ausdrücklicher Dank gilt den Organisator:innen und Teilnehmer:innen für eine engagierte und empathische Diskussion, insbesondere Stefan Walser, Rasmus Wittekind, Ragna Verhoeven und Pavlos Leußler. Für Anregungen und kluge Kritik danke ich zudem Dominik Gager, Ingo Rollwagen und zwei anonymen Gutachter:innen.↩︎

  2. Laut Edelman Trust Barometer (2023: 20) glauben zwei Drittel der Deutschen, ihr Land sei gegenwärtig gespaltener als in der Vergangenheit, und dieser Polarisierungsbefund wird auch in anderen westlichen Industrienationen wie Frankreich, Großbritannien, Italien oder den USA geteilt. Steffen Mau, Thomas Lux und Linus Westheuser (2023) optieren, ausgehend von einer empirischen Erhebung, für eine nuancierte Sicht: Demnach herrscht in Deutschland bei vielen Themenkomplexen (u.a. Migration, Umverteilung, Geschlechtergerechtigkeit) eine geringere Polarisierung zwischen soziostrukturellen Milieus als durch mediale Berichterstattung vermittelt; gleichwohl können eine Reihe so genannter Triggerpunkte (wie Ungleichbehandlungen, Normalitätsverstöße, Entgrenzungsbefürchtungen und Verhaltenszumutungen), dafür sorgen, dass Meinungsverschiedenheiten eskalieren und Konsens in Dissens umschlägt.↩︎

  3. Insbesondere in den Grundlinien der Philosophie des Rechts von 1820 akzentuiert Hegel die Wortbedeutung von Aufhebung im Sinne eines „verwandelnden Bewahrens“ (Siep 1982: 81) des Individuums im politischen Gemeinwesen. Kritisch gegen subjektzentrierte sowie kontraktualistische Theorien gewandt, argumentiert er dafür, dass menschliche Personen mit ihren Moralvorstellungen und Lebensprojekten nicht logisch unabhängig von einem sozialen Organisationszusammenhang gedacht werden können, in den sie immer je schon eingebettet sind. Ich werde auf diesen Aspekt des logischen Systembegriffs Aufhebung in Abschnitt 2 zurückkommen.↩︎

  4. Traditionell ist der Begriff der Begriff der Gemeinwohls eng mit der katholischen Soziallehre verknüpft, die diesen als eines ihrer Sozialprinzipien wesentlich geprägt hat (u.a. Rommen 1935, Nell-Breuning 1954, Messner 1962). Seit der viel diskutierten „Renaissance des Gemeinwohls“ (Große Kracht 2004) in der säkularen politischen Theorie Anfang der 2000er finden sich dort jedoch bedauerlich wenig Bezugnahmen auf die Soziallehre.↩︎

  5. Der Nationalökonom und Kultursoziologe Alfred Weber (2000 [1920]: 171) hat die Eigenschaft der biographischen Persistenz sozialer Entitäten mit der Metapher vom „Geschichtskörper“ ausgedrückt, welcher im „Strom der Geschichte“ trotz morphologischer Veränderungen mit sich selbst identisch bleibe; siehe hierzu Maurer (2021). Diese holistische Grundannahme hat sein Schüler Norbert Elias (1993) fortgeführt und ausgebaut.↩︎

  6. Ideengeschichtlich wird dieser Position in der Tat erstmals explizit von Aristoteles vertreten, der die Polis als ein selbständig Seiendes einstuft, welches sich durch „Autarkie, Selbstgenügsamkeit und Selbständigkeit“ (Riedel 1975: 13) auszeichne und von seinen Mitgliedern, wenn nicht strikt getrennt, so doch dezidiert unterschieden sei.↩︎

  7. Gemäß der gängigen wirtschaftswissenschaftlichen Klassifikation ist ein Gut rivalisierend genau dann, wenn die Nutzung eines Gutes durch eine Person die Nutzungsmöglichkeiten durch andere Personen beeinträchtigt, und es ist exklusiv genau dann, wenn es möglich ist, andere Personen von der Nutzung dieses Gutes auszuschließen bzw. Eigentumsrechte durchzusetzen; siehe Helfrich & Euler 2021.↩︎

  8. Die Unterscheidung zwischen Freund und Feind als konstitutives Merkmal des Politischen ist wirkmächtig von Carl Schmitt (1991 [1932]) entfaltet worden, und sie ist seitdem u.a. von Chantal Mouffe (1999) in die Demokratietheorie überführt worden.↩︎

  9. An dieser Stelle möchte ich nicht zu tief in die demokratietheoretische Debatte einsteigen; aber es liegt m.E. auf der Hand, dass die fraglichen Partizipationsverfahren eine starke deliberative Komponente aufweisen sollten, weil sie die Mitglieder in die Lage versetzen müssen, die eigenen Partikularinteressen zu reflektieren, im Lichte guter Gegengründe zu revidieren und in einem offenen politischen Diskurs zu bestimmen, was auf Grundlage geteilter Wertungen tatsächlich gut für das Gemeinwesen als Ganzes ist (siehe hierzu O’Flynn 2010).↩︎